Durch die vom Bund und Kantonen beschlossenen Auflagen gegen die Ausbreitung des Coronavirus sind viele Unternehmen sehr stark betroffen, wobei es je nach Branche zu starken Beschäftigungs- und Umsatzeinbrüchen kommen kann. Um Härtefälle soweit wie möglich abzufedern und die betroffenen Personen und Branchen im Bedarfsfall möglichst unbürokratisch, gezielt und rasch unterstützen zu können, hat der Bundesrat ein Massnahmenpaket erlassen, welches für Unternehmen und Angestellte die nachfolgend erläuterten Leistungen beinhaltet.
Kurzarbeit im allgemeinen sowie Erleichterungen aufgrund des Coronavirus
Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb. Um solche vorübergehenden Beschäftigungseinbrüche auszugleichen und Arbeitsplätze erhalten zu können, hat der Gesetzgeber das Instrument der Kurzarbeitsentschädigung vorgesehen. Die Kurzarbeitsentschädigung wird jedoch nicht bewilligt für Betriebe, welche unter einer andauernden bzw. nachhaltigen Umsatzreduktion und/oder einem Beschäftigungsrückgang leiden.
Betriebe, welche im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie aufgrund von behördlichen Massnahmen oder gestützt auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ihr Unternehmen schliessen mussten, haben gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des Lohns der Arbeitnehmer und wird maximal für 12 Abrechnungsperioden innerhalb von 2 Jahren ausgerichtet.
Verfahrensablauf für den Erhalt von Kurzarbeitsentschädigung
Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit
Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Ausnahmesituation wurden die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung wie folgt ausgeweitet:
Ebenfalls wurde das Bewilligungsverfahren der Kurzarbeitsentschädigung wie folgt vereinfacht:
Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige
Selbständigerwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt. Eine Entschädigung in Form eines Taggeldes ist für folgende Fälle vorgesehen:
Das zu entrichtende Taggeld entspricht 80% des Einkommens, jedoch maximal CHF 196 pro Tag. Die Entschädigung ist subsidiär. Das heisst, wenn die anspruchsberechtigte Person bereits Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung bezieht (z.B. Taggeld einer Krankenversicherung) oder ihren Lohn weiterhin erhält, hat sie keinen Anspruch auf die Entschädigung.
Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Angestellte
Analog zu den Selbständigerwerbenden haben Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund Schulschliessung unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen, ebenfalls Anspruch auf ein Taggeld. Auch besteht ein Anspruch auf Entschädigung bei einem Erwerbsunterbruch aufgrund von einer durch einen Arzt verordneten Quarantäne. Das zu entrichtende Taggeld entspricht 80% des Einkommens, jedoch maximal CHF 196 pro Tag.
Die Entschädigung ist subsidiär. Das heisst, wenn die anspruchsberechtigte Person bereits Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung bezieht (z.B. Arbeitnehmende, die eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten) oder ihren Lohn weiterhin erhält, hat sie keinen Anspruch auf die Entschädigung. Bei Lohnfortzahlung ist der Arbeitgeber anspruchsberechtigt.
Liquiditätshilfen für Unternehmen
Covid-Überbrückungskredite
Die abnehmende Liquidität aufgrund der Schliessung von KMUs (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) sowie aufgrund Nachfrageeinbrüchen soll mittels durch den Bund verbürgten COVID-Überbrückungskrediten, welche von den Banken auszubezahlen und als Soforthilfe zu verstehen sind, sichergestellt werden.
Für einen COVID-Überbrückungskredit gelten folgende Rahmenbedingungen:
Weitergehende Informationen hierzu: https://covid19.easygov.swiss/
Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen
Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.
Liquiditätspuffer im Steuerbereich und für Lieferanten des Bundes
Von der Krise betroffene Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, die Zahlungsfristen für die folgenden Steuern/Abgaben zu erstrecken, wobei die Zinssätze auf 0.0% gesenkt werden bzw. keine Verzugszinsen zu entrichten sind:
Ebenfalls werden Kreditorenrechnungen des Bundes rasch geprüft und so schnell wie möglich ausbezahlt, ohne Ausnützung der Zahlungsfristen. Damit wird die Liquidität der Lieferanten des Bundes gestärkt.
Rechtsstillstand gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG)
Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden.
Falls Sie zu einem oder mehreren der obigen Punkten Rückfragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen zur Verfügung.