Wie muss der Arbeitgeber die Gesundheit der Arbeitnehmer schützen?
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen. Dazu muss er alle geeigneten und notwendigen Maßnahmen ergreifen. Er kann von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Die Covid 19-Verordnung des Bundesrates schreibt zudem vor, dass besonders gefährdeten Personen (als besonders gefährdet gelten Personen über 65 Jahre und Personen mit bestimmten Krankheiten wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atembeschwerden oder Krebs) die Möglichkeit gegeben werden muss, von zu Hause aus zu arbeiten. Ist dies nicht möglich, wird diesen Personen eine Beurlaubung bei Lohnfortzahlung gewährt. Weisungen dürfen die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigen. So wäre es z.B. unzulässig, Mitarbeiter zu zwingen, sich impfen zu lassen.
Dürfen Arbeitnehmer dem Arbeitsort aus Angst sich zu infizieren freiwillig fernbleiben?
Gemäss aktueller Lage können Arbeitnehmer nicht einfach aus Angst vor einer Infektion der Arbeit fernbleiben, es sei denn, sie gehören einer Risikogruppe an. Es ist jedoch möglich, mit dem Arbeitgeber zu besprechen, ob der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten kann. Je nach Situation kann es auch möglich sein, Urlaub zu nehmen.
Wenn ein Arbeitnehmer befürchtet, dass er ansteckend ist, weil er Symptome hat oder mit infizierten Personen in Kontakt war, kann er zu Hause bleiben. In diesem Fall ist ihm der Lohn weiterhin zu bezahlen.
Muss der Arbeitgeber auch dann Lohn zahlen, wenn der Arbeitnehmer an Corona erkrankt ist?
Ja, es besteht eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn beim Arbeitnehmer der Coronavirus nachgewiesen wird und dieser krankheitsbedingt ausfällt. Ein entsprechendes Arztzeugnis muss nach 5 Tagen beim Arbeitgeber eingereicht werden.
Muss der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung fortsetzen, wenn seine Angestellten wegen der aktuellen Schulschließung zu Hause bleiben müssen, um sich um ihre Kinder zu kümmern?
Unter normalen Umständen ist die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung auf den Zeitraum beschränkt, der erforderlich ist, um eine andere Form der Kinderbetreuung zu organisieren. Dieser Zeitraum sollte drei Tage nicht überschreiten. Aufgrund der ausserordentlichen Covid-19-Pandemie hat die Schweizer Bundesregierung ein Entschädigungssystem für Verdienstausfälle von Eltern eingeführt, die aufgrund von Schulschliessungen ihre Arbeit für die Betreuung ihrer Kinder einstellen müssen. Das zu zahlende Tagegeld entspricht 80% des Einkommens, mit einer Obergrenze von maximal 196 CHF pro Tag. Diese Entschädigung ist subsidiär. Das bedeutet, dass die Anspruchsberechtigten keinen Anspruch auf eine solche Entschädigung haben, wenn sie bereits Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung beziehen (z.B. Arbeitnehmer, die bereits Kurzarbeitergeld beziehen) oder weiterhin ihren Lohn erhalten. Im Falle der Lohnfortzahlung ist der Arbeitgeber der Anspruchsberechtigte.
Muss der Arbeitnehmer Lohn zahlen, wenn der Betrieb auf behördliche Anordnung hin geschlossen wird?
Das Schweizerische Bundesgericht hat in dieser Frage bisher noch kein endgültiges Urteil gefällt. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass das Gericht entscheiden würde, dass ein Unternehmen nach einer behördlich angeordneten Schliessung die Lohnzahlungen weiterführen muss, da dieses Szenario ein Risiko darstellt, das der Arbeitgeber zu tragen hat. Um die finanzielle Belastung zu beheben, kann der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern verlangen, dass sie die Überstunden der Vergangenheit ausgleichen, oder das Unternehmen kann bei den kantonalen Behörden eine "Kurzarbeitsentschädigung" ("Kurzarbeit") beantragen, um die Auswirkungen abzumildern.
Kann ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern anordnen, zu Hause zu bleiben und Ferien zu beziehen?
Die Arbeitgeber dürfen grundsätzlich entscheiden, wann Arbeitnehmer Urlaub nehmen. Dies gilt, sofern nicht anders vereinbart. Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber dennoch die Bedürfnisse und Wünsche seiner Arbeitnehmer so weit wie möglich berücksichtigt. Die Ankündigung des Urlaubs muss ausreichend im Voraus mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Dies gilt auch in der gegenwärtigen Situation. Wenn kurzfristig entschieden wird, dass der Arbeitnehmer zu Hause bleiben muss, kann dies nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel auf der Grundlage der aktuellen Situation (01.04.2020) verfasst wurde und sich die Rechtslage je nach den zukünftigen Maßnahmen der Regierung ändern kann.